Der Wohn- und Heizkostenzuschuss 2023/2024 kann im Aktionszeitraum vom 16.10.2023 bis 16.02.2024 bezogen werden. Die Höhe des Zuschusses beträgt einmalig Euro 500. Die Auszahlung erfolgt über die Wohnsitzgemeinden und Bezirkshauptmannschaften.
Beantragung von 16. Oktober 2023 bis 16. Februar 2024 möglich
Jene Haushalte/Personen, die den Heizkostenzuschuss PLUS im Frühjahr 2023 erhalten haben, bekommen den Wohn- und Heizkostenzuschuss 2023/2024 in Höhe von Euro 500 von Amts wegen ausbezahlt. In diesen Fällen muss somit kein neuerlicher Antrag gestellt werden. Es gelten die Anspruchsvoraussetzungen jedenfalls als erfüllt und es ist das aktuelle Haushaltseinkommen nicht mehr nachzuweisen. Sozialhilfebeziehende wird der Zuschuss nur von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft ausbezahlt.
Wohn- und Heizkostenzuschuss 2023/2024 Neuantrag
Sämtliche Einkommen bzw. zu leistende Unterhaltszahlungen sind durch möglichst aktuelle Unterlagen (z.B. Pensionsbezugsabschnitt, Gehaltszettel, Kontoauszug, Wohnbeihilfebestätigung) nachzuweisen. Für einen Antrag per Post oder Email wird eine Ausweiskopie benötigt.
Neue "Ausschleifregelung"
Liegt das Einkommen bis zu 400 Euro über der jeweiligen Grenze, fällt man nicht einfach um die gesamte Unterstützung um, sondern erhält einen Teil des Zuschusses. Nicht zum Einkommen gezählt werden Familienbeihilfe und Sonderzahlungen wie das 13. und 14. Gehalt. Bei Mehrpersonenhaushalten wird keine Unterscheidung zwischen Erwachsenen und Kindern gemacht.
Einkommensgrenzen
Einkommensgrenze | + € 400 Einkommensgrenze „Ausschleifregelung“ | |
1 Personen HH | Euro 1.900 | Euro 2.300 |
2 Personen HH | Euro 2.800 | Euro 3.200 |
3 Personen HH | Euro 3.250 | Euro 3.650 |
4 Personen HH | Euro 3.650 | Euro 4.050 |
5 Personen HH | Euro 4.100 | Euro 4.500 |
6 Personen HH | Euro 4.500 | Euro 4.900 |
7 Personen HH | Euro 4.950 | Euro 5.350 |
Jede weitere Person | + Euro 430 | + Euro 530 |
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