Gemeinde Göfis
Verbot über das Verbrennen von Materialien
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Verbot über das Verbrennen von Materialien

Das Bundesluftreinhaltegesetz – BLRG, idF. BGBL. I. Nr. 58/2017 verbietet das Verbrennen von Materialien außerhalb von Heizanlagen. Die Bestimmungen über das Verbrennen von biogenem oder nicht biogenem Material im Freien sind österreichweit vereinheitlicht. Es enthält allgemeine Verpflichtungen zur Luftreinhaltung. 

Die Kernbestimmung des § 3 Abs. 1 normiert ein Verbot für das punktuelle als auch für das flächenhafte Verbrennen von Materialen außerhalb dafür bestimmter Anlagen. Materialien im Sinne dieses Gesetzes sind sowohl biogene unbehandelte (z.B. Stroh, Holz, Schilf, Baum- und Grasschnitt, Laub und andere Gartenabfälle) als auch nicht biogene Materialien (z.B. Altreifen, Kunststoffe, synthetische Materialien, nicht naturbelassenes Holz, Verbundstoffe etc.).  

 

Ausgenommen vom Verbrennungsverbot im Freien sind vor allem:

  • Lager- oder Grillfeuer, wenn ausschließlich trockenes unbehandeltes Holz oder Holzkohle verbrannt wird;

  • Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen. Was und in welchem Zeitraum Brauchtumsfeuer zulässig sind wird in der Verordnung des Landeshauptmannes über das Verbrennen biogener Materialien außerhalb von Anlagen bestimmt;

  • Das Abflammen und Verbrennen von schädlings- oder krankheitsbefallenen Materialien, wenn dies zur wirksamen Bekämpfung der Schadorganismen unbedingt erforderlich und keine andere ökologisch verträgliche Methode mit gleichem Erfolg anwendbar ist.

 

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