Grundsteuerbefreiung - Gemäß den Bestimmungen des Grundsteuerbefreiungsgesetzes sind:
Neu-, Zu- und Umbauten sowie Erneuerungen von Wohnraum,
– die nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, nach dem Wohnungs-Verbesserungsgesetz, nach dem Wohnbau-Förderungsgesetz 1984, nach dem Wohnhaus-Sanierungsgesetz, nach dem Wohnbaufonds-Gesetz oder nach dem Wohnbau-Förderungsgesetz gefördert wurden und deren Nutzfläche nicht mehr als 130 Quadratmeter, bei mehr als fünf im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen oder bei Haushalten mit Rollstuhlfahrern nicht mehr als 150 Quadratmeter, beträgt, oder
– deren neu geschaffene bzw. erneuerte Nutzfläche je Wohnung das Ausmaß der nach dem Wohnbau-Förderungsgesetz anrechenbaren Nutzfläche nicht übersteigt, sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes von der Grundsteuer befreit.
Die schriftlichen Anträge auf Grundsteuerbefreiung können beim Gemeindeamt formlos eingebracht werden.
Finanzverwaltung Vorderland
Markus Sinz
Telefon 05522/43888-10
Telefax 05522/43888-4
e-Mail: finanz@vorderland.com
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